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Erleichterungen für Elektrofahrzeuge wie "Segways" oder "Rikschas"

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Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden immer beliebter und ihre Anwendungsbereiche laufend vielfältiger. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) trägt dieser Entwicklung Rechnung und führt für einzelne Fahrzeugarten weitere Er-leichterungen ein. Diese Neuerungen betreffen sowohl die Fahrzeugtechnik und die Anforderungen an die Fahrerinnen und Fahrer als auch die Verkehrs-regeln. Dies vereinfacht die Zulassung und den Einsatz solcher Fahrzeuge, gleichzeitig bleibt die Verkehrssicherheit gewährleistet.

Die Erleichterungen gelten für mehrspurige Fahrzeuge, welche entweder über einen speziellen elektrischen Antrieb (z.B. Stehroller wie "Segway") oder eine elektrische Tretunterstützung (z.B. dreirädrige Rikscha-Velotaxis) verfügen. Diese Fahrzeuge ähneln aufgrund ihrer Geschwindigkeit und ihres Einsatzzwecks den Motorfahrrädern (Mofa). Aufgrund ihrer Motorleistung und/oder ihres relativ hohen Gesamtgewichts sind sie allerdings den Kleinmotorrädern zuzurechnen. Um den Umgang mit solchen Fahrzeugen übersichtlicher und einfacher zu machen, hat das ASTRA nach Rücksprache mit den kantonalen Zulassungsbehörden folgende Erleichterungen beschlossen:

1. Technische Erleichterungen am Fahrzeug

Für Fahrzeuge, welche maximal 15 km/h erreichen dürfen, bestehen bereits heute Erleichterungen bei der technischen Ausrüstung. Namentlich kann hier auf Abblendlichter verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Dies wird neu auf Fahrzeuge mit Elektroantrieb ausgedehnt, welche eine leicht höhere bauartbedingte Geschwindigkeit (max. 20 km/h) erreichen dürfen. Dies ist ohne Sicherheitseinbussen möglich. Mehrspurige Motorfahrzeuge mit Elektroantrieb, die nach geltendem Recht als Kleinmotorräder (Art. 14 Bst. b VTS) zugelassen werden, können von diesen Erleichterungen profitieren, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h (im Selbstfahrmodus);
  • elektrische Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h (im Unterstützungsmodus);
  • Motor-Dauerleistung von maximal 2,0 kW;
  • Gesamtgewicht von maximal 450 kg.

Erleichterungen können gewährt werden, soweit sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. In Bezug auf Bremssysteme und Bremswirkung ist Vorsicht geboten. Angesichts des recht hohen Gewichts dieser Fahrzeuge von fast einer halben Tonne kann die Verkehrs- und Betriebssicherheit mit Velo- oder Mofabremssystemen nicht gewährleistet werden. Deshalb werden diese Fahrzeuge - trotz der erwähnten Erleichterungen - weiterhin als Kleinmotorrad zugelassen. So ist sichergestellt, dass die Betriebssicherheit regelmässig amtlich überprüft wird und die Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer sowie der andern Verkehrsteilnehmenden und insbesondere der Passagiere in Rikschas sichergestellt ist.

2. Erleichterungen für Fahrerinnen und Fahrer

Zum Führen von Kleinmotorrädern ist der Führerausweis der Kategorie A1 erforderlich. Da diese Ausbildung und Prüfung auf einspurige Motorräder ausgerichtet ist und mehrspurige Kleinmotorräder eher wie Motorwagen und nicht wie Motorräder zu fahren sind, kann auf diese Anforderung verzichtet werden: Ab sofort genügt für die in Frage stehenden Fahrzeuge der Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) oder der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, ausgenommen Motorräder).

3. Erleichterungen bei den Verkehrsregeln

Mehrspurige Kleinmotorräder, welche die oben aufgeführten technischen Merkmale erfüllen und die nicht breiter als 1 m sind, können ab sofort wie die Radfahrer sowohl Radwege als auch Radstreifen benützen. Die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden können mit einer Zusatztafel lokal, soweit dies ohne Nachteile für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmender möglich und in den örtlichen Verhältnissen begründet ist, die genannten Kleinmotorräder auch bezüglich Benutzung anderer Verkehrsflächen noch umfassender den Fahrrädern gleichstellen.

Diese Erleichterungen gelten ab sofort.

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