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Bundesrat verabschiedet Amtshilfeverordnung

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Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Amtshilfeverordnung verabschiedet. Sie regelt den Vollzug der Amtshilfebestimmungen in den neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard.

Die Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe und deren Vollzug. Reicht ein Land aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA ein Amtshilfegesuch ein, so führt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Vorprüfung durch. Voraussetzung für ein Eintreten ist, dass das Gesuch dem Grundsatz von Treu und Glauben entspricht: Amtshilfegesuche werden abgewiesen, wenn sie auf Informationen beruhen, welche durch Handlungen beschafft oder weitergeleitet wurden, die nach schweizerischem Recht strafbar sind.

Weitere zentrale Voraussetzungen, die in der ADV zur Erteilung von Amtshilfe genannt werden, sind detaillierte Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers. Damit sind die vom Bundesrat erlassenen Eckwerte vom März 2009 umgesetzt, wonach die Schweiz bei "Fishing Expeditions" keine Amtshilfe leistet. Die Verfahrensrechte der Betroffenen bleiben in jedem Fall vollumfänglich gewahrt. Diese können die Schlussverfügung der ESTV, in welcher die Amtshilfeleistung begründet und über den Umfang der zu übermittelnden Information entschieden wird, mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

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