100 Franken Busse bei Cannabiskonsum
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) hat ihren Entwurf für eine Ordnungsbusse bei Cannabiskonsum zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet.
Die Kommission hat einen Erlassentwurf zur Einführung eines Ordnungsbussensystems für die Sanktionierung von Cannabiskonsum ausgearbeitet und mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen gutgeheissen. Eine Minderheit lehnt ihn grundsätzlich ab und beantragt Nichteintreten.
Der Erlassentwurf geht in Kürze in die Vernehmlassung. Er enthält die folgenden Grundsätze: Beobachtet die Polizei einen Fall von Cannabiskonsum, kann sie diesen vor Ort mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken ahnden. Die Höhe der Busse hat die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen. Eine Minderheit beantragt eine Bussenhöhe von 200 Franken. Mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung hat die Kommission entschieden, dass der Cannabiskonsum bei Erwachsenen und bei Jugendlichen ab 16 Jahren mit einer Ordnungsbusse sanktioniert werden kann. Eine Minderheit beantragt, dass das Ordnungsbussenverfahren bei Jugendlichen bereits ab 15 Jahren angewandt werden kann. Der Täter oder die Täterin hat zudem das Recht, die Ordnungsbusse abzulehnen. In diesem Fall wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet.
Schliesslich hat die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, dass 10 Gramm Cannabis als «geringfügige Menge» gelten sollen. Der Grund dafür ist, dass Cannabiskonsum nur dann mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann, wenn der Täter oder die Täterin nicht gleichzeitig eine andere Widerhandlung gegen das Gesetz begeht. In diesem Fall käme es zu einem ordentlichen Verfahren. Da der Besitz einer geringfügigen Menge eines Betäubungsmittels nicht strafbar ist (Art. 19b Betäubungsmittelgesetz), muss die Polizei feststellen können, ob der Cannabiskonsument mehr als nur eine geringfügige Menge Cannabis auf sich trägt. Eine Minderheit möchte die geringfügige Menge nicht im Betäubungsmittelgesetz festlegen.
Mit 10 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission darauf verzichtet, der Polizei ein Ermessen einzuräumen, damit diese in einem leichten Fall von Cannabiskonsum auf eine Ordnungsbusse hätte verzichten können. Der Sachrichter hat schon heute die Möglichkeit, in leichten Fällen von Betäubungsmittelkonsum von einer Strafe abzusehen. Eine Minderheit möchte auch der Polizei im Falle von Cannabis diese Kompetenz einräumen, um zu verhindern, dass ein leichter Fall von Cannabiskonsum allenfalls härter bestraft wird als andere leichte Fälle von Betäubungsmittelkonsum.



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