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Schweiz und Deutschland regeln Wehrpflicht für Doppelbürger

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Am 1. Oktober 2011 tritt die Regelung der Wehrpflicht für Doppelbürger in Kraft. Das Abkommen klärt, in welchem Staat schweizerisch-deutsche Doppelbürger ihre Wehrpflicht zu erfüllen haben.

Da die Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern aufgrund unterschiedlicher Wehrpflichtsysteme ungenügend geregelt war, ergaben sich für die Doppelbürger organisatorische Schwierigkeiten. Deshalb hat sich die Schweiz zum Ziel gesetzt,  in erster Priorität mit den umliegenden Ländern bilaterale Abkommen zu vereinbaren. Solche existieren bereits mit Frankreich, Österreich und Italien.

Das Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland hält fest, dass Doppelbürger ihre Wehrpflicht nur gegenüber einem der beiden Vertragsstaaten zu erfüllen haben. In der Regel ist dies derjenige Staat, in dem der Doppelbürger seinen ständigen Wohnsitz hat. Der Doppelbürger kann aber unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob er seine Wehrpflicht gegenüber dem anderen Vertragsstaat erfüllen will.

Am 15. Dezember 2010 hat Deutschland eine Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 beschlossen. Dieser Entscheid hat für die in der Schweiz wohnhaften Doppelbürger keinen direkten Einfluss, da sie ihre Wehrpflicht grundsätzlich weiterhin in der Schweiz zu leisten haben. In Deutschland ansässige Doppelbürger, oder solche, welche die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter deutsches Recht erfüllen, können in Deutschland freiwilligen Militärdienst leisten.

Hat ein Doppelbürger seine Wehrpflicht in der Schweiz oder in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, so gilt seine Wehrpflicht auch gegenüber dem anderen Vertragsstaat als abgegolten.

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