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Urheberrechtsverletzungen: Der bestehende rechtliche Rahmen genügt

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Das Internet hat die Nutzung von Musik, Filmen und Computerspielen fundamental verändert. Auf das kulturelle Schaffen wirkt sich dies voraussichtlich aber nicht nachteilig aus. Und der rechtliche Rahmen ermöglicht es, unerlaubten Werknutzungen angemessen entgegen zu treten. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht also nicht. Zu diesen Schlüssen kommt der Bundesrat in einem Bericht, den er am Mittwoch verabschiedet hat.

Der Bericht erfüllt ein Postulat aus dem Ständerat vom 19. März 2010. Der Bundesrat wurde darin beauftragt, zu prüfen, ob Massnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen notwendig sind. Die Hersteller der betroffenen Produkte hatten zuvor über einen Rückgang ihrer Einnahmen geklagt. Der Ständerat sorgte sich, diese Entwicklung könnte ein Anzeichen für eine aufkommende Krise im Schweizerischen Kulturschaffen sein.

Der Bericht zeichnet ein Bild der aktuellen Lage. Demnach legen bestehende Untersuchungen zum einen nahe, dass in der Schweiz bis zu einem Drittel der über 15-Jährigen Musik, Filme und Spiele herunterladen, ohne dafür zu bezahlen. Zum anderen scheint trotz zahlreichen Medienberichten und Aufklärungskampagnen eine Mehrheit der Internetnutzer nach wie vor nicht zu wissen, welche Angebote rechtlich zulässig bzw. unzulässig sind.

Der prozentuale Anteil am verfügbaren Einkommen, der für den Konsum in diesem Bereich ausgegeben wird, bleibt konstant. Allerdings sind innerhalb dieses Budgets Verschiebungen festzustellen. So geben die Konsumentinnen und Konsumenten die Mittel, welche sie durch die Tauschbörsennutzung einsparen, auch im Unterhaltungssektor wieder aus. Der frei werdende Teil wird statt in Musik- oder Filmkonserven in Konzerte, Kinobesuche und Merchandising investiert.

Von dieser Entwicklung sind vor allem die grossen ausländischen Produktionsfirmen betroffen. Sie müssen sich an das veränderte Konsumentenverhalten anpassen. Die Befürchtungen, die Entwicklung könnte sich nachteilig auf das nationale Kulturschaffen auswirken, bleiben wegen der skizzierten Verschiebungen unbegründet. Aus diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

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