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Universität Zürich kündigt Prof. Christoph Mörgeli

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Die Universität Zürich hat heute Freitag, den 21.9.2012, Prof. Christoph Mörgeli die Kündigung und die sofortige Freistellung angekündigt. Prof. Mörgeli soll schwere Loyalitätspflichtsverletzungen gegenüber der Universität Zürich begangen haben, so dass das Vertrauensverhältnis massiv und unwiederbringlich zerstört sei.

Die Universität Zürich hat heute dem Rechtsanwalt von Prof. Christoph Mörgeli schriftlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Prof. Christoph Mörgeli angekündigt. Die Kündigung wird unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist gemäss § 19 Abs. 1 Personalgesetz des Kantons Zürich erfolgen.

Eine Rückkehr von Prof. Mörgeli an seinen Arbeitsplatz ist nach dem medial ausgetragenen Konflikt und den schweren Vorwürfen von Prof. Mörgeli für die Uni Zürich nicht mehr denkbar. Deshalb wurde Prof. Mörgeli gemäss § 29 Abs. 1 Personalgesetz ebenfalls die sofortige Freistellung angekündigt.

Prof. Nörgeli soll durch seine Äusserungen in diversen Medien im Zeitraum vom 11. bis 20. September 2012 schwere Loyalitätspflichtsverletzungen gegenüber der Universität Zürich begangen haben. U.a. hätte er er verbale Angriffe gegen seinen direkten Vorgesetzten, Herrn Prof. Dr. Flurin Condrau erhoben; er hätte die Einleitung von Straf- und Disziplinarverfahren gegen Prof. Condrau gefordert; der UZH und Mitarbeitern der Universität Zürich Mobbing vorgeworfen; schliesslich hätte er geltend gemacht, er erhalte als SVP-Mitglied keine Unterstützung durch die UZH, er werde ungerecht behandelt und überdies habe es offensichtlich keinen Platz an der UZH für ein SVP-Mitglied. Rechtsanwalt Valentin Landmann, als Vertreter von Prof. Mörgeli, hat einen Teil dieser Vorwürfe ebenfalls gegenüber den Medien wiederholt.

Aufgrund der schweren Loyalitätspflichtsverletzungen nach Ansicht der Uni Zürich, wurde das Vertrauensverhältnis massiv und unwiederbringlich zerstört. Einer zweiten Mitarbeiterbeurteilung unter Ansetzung einer Bewährungsfrist sei, so glaubt die Uni Zürich, damit – entgegen der ursprünglichen Absicht – jegliche Grundlage entzogen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 wird somit von einer Bewährungsfrist abgesehen, da diese ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann.

Prof. Mörgeli erhält die Möglichkeit, das rechtliche Gehör wahrzunehmen.

Gegen eine Kündigung und gegen eine Freistellung besteht die Möglichkeit, innert 30 Tagen bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Rekurs zu erheben und anschliessend den Entscheid der Rekurskommission bis ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuziehen.

Kritik war Prof. Mörgeli seit November 2011 bekannt

Prof. Christoph Mörgeli soll die Kritik an seinen Leistungen bereits seit November 2011 bekannt gewewsen sein. Seit diesem Zeitpunkt wird die Leistung von Prof. Christoph Mörgeli, der an der UZH als habilitierter Oberassistent und als Kurator des Medizinhistorischen Museums zu 80 Prozent angestellt ist, ausserordentlich beurteilt.

Am 23. November 2011 fand ein Gespräch zwischen Prof. Christoph Mörgeli, seinem Vorgesetzten Prof. Flurin Condrau, dem Dekan der Medizinischen Fakultät und einer Vertreterin der Personalabteilung statt. Darin ging es um die Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten, den Zustand des Medizinhistorischen Museums und der Objektsammlung sowie die Leistungen in der wissenschaftlichen Forschung und der Lehrtätigkeit von Prof. Mörgeli.

Die wichtigsten Resultate des externen Gutachtens der Expertenkommission, das auf verschiedene Mängel hinweist, wurden den betreffenden Mitarbeitenden im Oktober 2011 mündlich mitgeteilt. Am 2. Februar 2012 erhielten Prof. Mörgeli und die Mitarbeitenden der Sammlung eine Kopie des Gutachtens.

Die Kritik an den Leistungen sowie die im externen Gutachten festgestellten Mängel hielt sein Vorgesetzter im Akademischen Bericht 2011 des Medizinhistorischen Instituts und Museums fest.

Anlässlich der Mitarbeiterbeurteilung vom 10. Februar 2012 habe man Prof. Mörgeli auf seine ungenügenden Leistungen hingewiesen. Diese sollen seine fachlichen Leistungen als auch das Verhalten betroffen haben. Es wurden Ziele vereinbart, deren Erreichung am 21. September 2012 anlässlich seiner zweiten Mitarbeiterbeurteilung hätte überprüft werden sollen.

Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung

Der Akademische Bericht des Medizinhistorischen Instituts und Museums 2011 soll als Folge der bereits in die Medien gelangten Passagen zur Veröffentlichung freigegeben werden. Gegen die unautorisierte Herausgabe des bis anhin noch nicht freigegebenen Akademischen Berichts hat die Universität Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet.

Das Gutachten der externen Expertenkommission ist vertraulich und wird deshalb nicht veröffentlicht.

Die Stellung von Prof. Mörgeli als Titularprofessor der UZH ist von dieser Kündigung nicht betroffen.

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