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Schnee und Eis auf Trottoirs: Pflichten der Grundeigentümer

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Grundeigentümer oder deren Beauftragte sind verpflichtet, die Trottoirs vor ihrer Parzelle von Schnee und Eis zu räumen. Dies schreibt eine seit Jahren geltende Verordnung vor. Die Trottoirs müssen gefahrlos begangen werden können. Entlang einer Parzelle ist auf Allmend ein Streifen von mindestens einem Meter Breite zu pfaden und/oder zu bestreuen. Dies gilt auch dort, wo keine Trottoirs vorhanden sind.

Seit Jahren besteht die Verordnung, wonach Eigentümerinnen und Eigentümer oder deren Beauftragte bei Schneefall und Eisbildung das Trottoir vor ihrer Parzelle zu pfaden und/oder zu bestreuen haben. Dies ermöglicht der Stadtreinigung, sich auf die Fahrbahnen zu konzentrieren. Private sind verpflichtet, entlang ihrer Parzellengrenze auf Allmend einen Streifen von mindestens einem Meter Breite für Fussgängerinnen und Fussgänger freizuhalten. Dies auch dort, wo keine Trottoirs vorhanden sind, wie zum Beispiel am Fusse von Treppenanlagen und in Altstadtgassen. Dies gilt auch für die Zugänge zu Depots von Kehrichtsäcken und zu Kehrichtcontainern.

Der weggeräumte Schnee ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren. Dabei sind die Strassenrinnen und Entwässerungsschächte freizuhalten, weil sonst das Schmelzwasser nicht abfliessen kann. Verunreinigter Schnee darf nicht in Rabatten oder Baumscheiben deponiert werden, denn er könnte den Pflanzen schaden.

Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen Streumitteln abzustreuen. Splitt kann in den vom Bau- und Verkehrsdepartement aufgestellten Behältern geholt werden. Die Stadtreinigung bittet darum, Splitt, Sand oder Asche nach dem Auftauen wieder wegzuwischen.

Sehr wichtig ist, dass Auftaumittel, insbesondere Streusalze, nur dann verwendet werden dürfen, wenn sich die anderen Mittel nicht eignen, beispielsweise auf Treppen oder in stark frequentierten Fussgängerbereichen. Streusalze dürfen auch eingesetzt werden, wenn der Schnee vorgängig geräumt worden ist oder wenn das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.

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