Aktienverkauf Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld - Klage zurückgezogen
Im Prozess um den Verkauf der Aktien der Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG (ZAF) durch den Kanton Bern hat die Klägerschaft die Appellation vor dem Obergericht zurückgezogen. Das Urteil vom 4. November 2010 der Gerichtspräsidentin 7a des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, mit welchem die Klage von Markus Stamm gegen den Kanton Bern vollumfänglich abgewiesen wurde, ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Die Klägerschaft wollte dem Kanton Bern im Jahr 2007 dessen Beteiligung im Umfang von 22,8 Prozent an den Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG (ZAF) abkaufen und trat in entsprechende Vertragsverhandlungen mit dem Kanton. Am 31. Oktober 2007 fällte der Regierungsrat den Grundsatzentscheid, einer Investorengruppe um Markus Stamm die Aktien zu einem Preis von mindestens 17 Franken pro Aktie zu veräussern.
Als der geplante Verkauf bekannt wurde, forderte Grossrätin Beatrice Struchen (SVP, Epsach) den Regierungsrat in einem Vorstoss auf, auf die vorgesehene Veräusserung zurückzukommen. Der Regierungsrat erklärte sich in der Motionsantwort damit einverstanden, qualitativ gleichwertige Angebote nachträglich entgegenzunehmen und im Rahmen der noch verbleibenden rechtlichen Möglichkeiten Neuverhandlungen zu prüfen. Schlussendlich veräusserte der Kanton das Aktienpaket an zwei Rübenpflanzervereinigungen.
Markus Stamm klagte in der Folge gegen den Kanton Bern und verlangte, entweder seien die Akten doch noch an ihn zu verkaufen oder es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von 1,16 Millionen Franken zu leisten. Er stellte sich in seiner Klage auf den Standpunkt, der Kanton Bern habe mit ihm einen gültigen Kaufvertrag über das Aktienpaket abgeschlossen.
Mit Urteil vom 4. November 2010 wies die Gerichtspräsidentin 7a des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Klage vollumfänglich ab. Das Gericht kam zum Schluss, dass über wesentliche Vertragspunkte - wie namentlich den Kaufpreis - keine Einigkeit bestanden habe und dass deshalb der Vertrag nicht zustande gekommen sei.
Die Klägerschaft reichte gegen dieses Urteil Appellation beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit dem Rückzug der Appellation ist das Urteil vom 4. November 2010 rechtskräftig



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