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Aargau: Einsetzung ausserordentlicher Staatsanwalt abgelehnt

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Am 25. Mai 2009 wurde in Wohlen ein Mann durch zwei von einem Polizisten der Sondereinheit Argus abgegebene Schüsse verletzt. Der Verletzte beantragte, die Strafuntersuchung sei an einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter bzw. einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu übertragen. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat die Anträge abgelehnt bzw. ist nicht auf sie eingetreten.

Der durch die Schüsse verletzte Mann war bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit einem Ablehnungsbegehren an das Präsidium der Beschwerdekammer gelangt, das abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hat die von ihm gegen diesen ersten Entscheid ergriffene Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2009 abgewiesen (Urteil 1B_273/2009).

Mit Eingabe vom 20. September 2010 hat der Verletzte beim Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) beantragt, die Strafuntersuchung sei auf zwei weitere Personen auszudehnen und die derzeit hängigen Strafuntersuchungen seien einem ausserordentlichen Untersuchungsrichter bzw. einem ausserordentlichen Staatsanwalt zu übertragen. Der Departementsvorsteher trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete es an das Präsidium der Beschwerdekammer weiter.

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2010 trat das Präsidium der Beschwerdekammer auf das Ablehnungsgesuch gegen den Untersuchungsrichter nicht ein, da die Verfahren gar nicht mehr bei diesem, sondern bei der Staatsanwaltschaft hängig sind. Diese entscheidet über den Fortgang der hängigen Verfahren sowie über die gegen zwei weitere Personen eingereichte Strafanzeige.

Den Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts wies das Präsidium ab, weil es bereits in seinem früheren Entscheid vom 20. August 2009 festgehalten hat, dass eine Gutheissung eines Ablehnungsbegehrens wegen des allgemeinen Einwands, wonach eine generelle Befangenheit der aargauischen Strafverfolgungsbehörden bei Verfahren gegen Angehörige der hiesigen Polizei vorliege, nicht in Betracht fällt. Die im Übrigen gegen eine bestimmte Staatsanwältin vorgebrachten Befangenheitsgründe mussten nicht geprüft werden, da diese mit dem Verfahren nicht mehr betraut ist und folglich nicht mehr über den Fortgang des Verfahrens entscheidet. Der Entscheid des Präsidiums der Beschwerdekammer ist nicht rechtskräftig und kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.

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