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Zweite Sitzung der Arbeitsgruppe Bettwil

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Die Arbeitsgruppe, die sich mit der geplanten Asylunterkunft in Bettwil befasst, hat am Donnerstag, 5. Januar 2012, zum zweiten Mal getagt. Dabei wurden insbesondere die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte in Bezug auf die Bewilligungsfrage ausgetauscht.

Das Bundesamt für Migration (BFM), die Gemeinde Bettwil und das Komitee, das sich gegen die Asylunterkunft wehrt, haben mit Blick auf die notwendigen baulichen Massnahmen und die temporäre zivile Nutzung der Militäranlage Rechtsgutachten erstellen lassen. Diese wurden – gemäss Vereinbarung an der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 5. Dezember 2011 – vor Weihnachten zwischen den Parteien ausgetauscht und an der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe vom 5. Januar 2012 vorgestellt und diskutiert.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Dabei zeigte sich, dass es sowohl in Bezug auf die Baubewilligungspflicht als auch hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Bund auf der einen sowie der Gemeinde und dem Komitee auf der anderen Seite gibt. Das BFM ist nach wie vor der Meinung, über eine rechtlich einwandfreie Grundlage zur befristeten zivilen Mitbenützung der militärischen Anlage zu verfügen, ohne dafür eine Baubewilligung einholen zu müssen. Für die Gemeinde und das Komitee steht hingegen fest, dass ein Bewilligungsverfahren durchzuführen sei und es keine rechtliche Grundlage für eine Baubewilligung gebe.

Regierungsrat lässt Gutachten analysieren

Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen lassen nach einhelliger Meinung der Arbeitsgruppe keine gütliche Einigung über die juristische Beurteilung erwarten. Der Regierungsrat wird sich an einer der ersten Sitzungen im neuen Jahr mit der rechtlichen Situation der geplanten Asylunterkunft in Bettwil befassen. Er lässt dazu von seinem Rechtsdienst die verschiedenen Rechtsgutachten analysieren. Im Anschluss an die Beratung werden die involvierten Parteien und die Öffentlichkeit über die Erkenntnisse und die daraus resultierenden Folgerungen informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt verzichtet der Gemeinderat auf den Erlass einer Verfügung zur Baubewilligungspflicht und der Bund auf jegliche Umsetzungsmassnahmen.

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